Mit § 120 Abs. 3b SGB V ist der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet worden, bis Mitte 2022 Vorgaben zur Steuerung von Patienten zu machen, die sich selbständig in Notaufnahmen vorstellen. Dies betrifft den Prozess der Ersteinschätzung vor Behandlungsbeginn sowie eine eventuelle Weiterleitung von Patienten in die vertragsärztliche Versorgung, wenn diese gemäß Ersteinschätzung nicht den Kriterien für eine Behandlung in der Notaufnahme entsprechen. Die Krankenhäuser müssen künftig die Beachtung dieser Vorgaben nachweisen, um ambulante Behandlungen in der Notaufnahme abrechnen zu können. Der Beitrag untersucht, was von der Neuregelung zu erwarten ist.
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